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Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der aglosg klg für Leistungen in den Bereichen Grafik- & Kommunikationsdesign, Fotografie, Bewegtbild sowie Webdesign & Webentwicklung. Es gilt schweizerisches Recht. Stand: Juli 2026.

01

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der aglosg klg, Steigstrasse 36, 9055 Bühler AR, Schweiz (UID CHE-208.112.997, nachfolgend «Aglo»), und ihren Auftraggebern (nachfolgend «Auftraggeber») über Leistungen in den Bereichen:

  • Grafik- und Kommunikationsdesign (Logos, Brand-Systeme, Print, Werbemittel),
  • Fotografie (Porträt-, Produkt- und Eventfotografie),
  • Bewegtbild (Videoproduktion, Motion Design),
  • Webdesign und Webentwicklung.

Mit der Auftragserteilung, schriftlich oder konkludent durch Projektbeginn, erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit diesen AGB. Sie gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für Folgeaufträge desselben Auftraggebers, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Aglo ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Individuell vereinbarte Regelungen, insbesondere der Wortlaut der angenommenen Offerte, gehen diesen AGB vor. Wo diese AGB Schriftlichkeit verlangen, genügt Textform (z.B. E-Mail), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Diese AGB sind öffentlich einsehbar unter hamza.work/agb. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen in jedem Fall vorbehalten.

02

Angebot und Vertragsschluss

Offerten von Aglo sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern darin keine abweichende Frist angegeben ist. Massgebend für den Leistungsumfang ist der Wortlaut der angenommenen Offerte.

Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber die Offerte annimmt, eine Annahme per E-Mail genügt, oder sobald Aglo nach Beauftragung im Einverständnis des Auftraggebers mit der Arbeit beginnt. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Aglo in Textform bestätigt werden.

Spätere Erweiterungen oder Änderungen des Leistungsumfangs gelten als Mehraufwand (Ziff. 12).

Je nach Art der vereinbarten Leistung findet entweder das Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR) oder das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) des schweizerischen Obligationenrechts Anwendung.

03

Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich abschliessend aus der schriftlichen Offerte. Nicht explizit aufgeführte Leistungen, Dokumente oder Dateiformate sind nicht enthalten.

Quelldateien (z.B. Adobe Illustrator AI, InDesign INDD, Photoshop PSD, Figma-Projektdatei, RAW-Bilddaten) werden nur dann ausgehändigt, wenn dies in der Offerte ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf Quelldateien besteht ohne entsprechende Vereinbarung nicht.

Die Anzahl der enthaltenen Korrekturschleifen ist in der Offerte angegeben. Sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt, sind bei Designleistungen zwei Korrekturschleifen (Iterationsrunden) im Preis inbegriffen. Eine Korrekturschleife umfasst eine zusammengefasste, schriftliche Rückmeldung des Auftraggebers auf einen Entwurf oder eine Präsentation. Alle Korrekturen einer Runde werden gebündelt übermittelt; nachträgliche Einzelkorrekturen gelten als neue Korrekturschleife.

Innerhalb des Briefings verfügt Aglo über gestalterische Freiheit. Abweichende persönliche Stil- und Geschmacksvorstellungen des Auftraggebers sowie konzeptionelle Neuausrichtungen nach Freigabe eines Entwurfs stellen keinen Mangel dar, sondern Mehraufwand (Ziff. 12).

Bei Webprojekten umfasst die Leistung Konzept, Design und Entwicklung gemäss Offerte. Geschuldet ist die korrekte Darstellung in den zum Zeitpunkt der Abnahme aktuellen Versionen der gängigen Browser; spätere Browser-, System- oder Drittanbieter-Updates sind nicht umfasst. Laufende Wartung, Hosting, Domainregistrierung, Drittanbieter-Lizenzen (Fonts, Plugins, APIs) sowie Datensicherungen nach Projektübergabe sind nicht enthalten, sofern nicht explizit vereinbart. Verträge mit Drittanbietern (z.B. Hosting, Domains, Lizenzen) kommen direkt zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter zustande; es gelten deren Vertrags- und Lizenzbedingungen.

Bei Druckprojekten, bei denen Aglo lediglich die Druckdaten liefert, liegt die Kontrolle der Druckproofs und die finale Freigabe beim Auftraggeber. Druckfehler auf freigegebenen Produktionen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Aglo ist nicht verpflichtet, Projekt- und Rohdaten länger als zwölf Monate nach Projektabschluss aufzubewahren, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

04

Mitwirkungspflichten

Für eine reibungslose Abwicklung ist der Auftraggeber verpflichtet, Aglo rechtzeitig alle notwendigen Informationen, Inhalte, Materialien (Texte, Bilder, Logos, Markenschriften) und Freigaben zu liefern.

Verzögerungen, die aus mangelnder oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verschieben vereinbarte Termine entsprechend. Dadurch entstehender Mehraufwand wird zusätzlich verrechnet.

Bei Fotoaufnahmen mit Personen ist der Auftraggeber für die Einholung der erforderlichen Einwilligungserklärungen nach Art. 28 ZGB (Recht am eigenen Bild) verantwortlich, sofern die Beschaffung der Einwilligungen nicht ausdrücklich als Leistung von Aglo vereinbart ist.

Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass alle von ihm bereitgestellten Inhalte (Texte, Bilder, Logos etc.) frei von Rechten Dritter sind oder er über die notwendigen Nutzungsrechte verfügt. Ebenso ist der Auftraggeber für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm veröffentlichten Inhalte und seines Webauftritts verantwortlich (z.B. Impressumspflicht, Datenschutz, Wettbewerbs- und Preisbekanntgaberecht); Aglo schuldet keine Rechtsberatung.

05

Beizug Dritter

Aglo ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte (z.B. Spezialistinnen für Text, Programmierung, Druck oder Ton) beizuziehen. Aglo wählt diese sorgfältig aus und instruiert sie; die Verantwortung für die vertragsgemässe Leistung bleibt bei Aglo.

06

Urheberrecht und Nutzungsrechte

Alle im Rahmen des Auftrags geschaffenen Werke, Entwürfe, Illustrationen, Fotografien, Layouts, Code, Websites und sonstige Arbeitsergebnisse, sind als Werke im Sinne des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1) geschützt.

Das Urheberrecht (Art. 6 URG) verbleibt stets bei den an der Schaffung beteiligten Urheberinnen und Urhebern; die Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen stehen Aglo zu. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist unveräusserlich; eine vollständige Übertragung des Urheberrechts an den Auftraggeber ist nicht möglich.

Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars räumt Aglo dem Auftraggeber das in der Offerte beschriebene Nutzungsrecht ein. Dieses ist auf den vereinbarten Verwendungszweck, die vereinbarten Medien und, sofern angegeben, den vereinbarten Zeitraum beschränkt. Enthält die Offerte keine Regelung, gilt ein einfaches (nicht ausschliessliches), nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck; für Online-Medien weltweit, im Übrigen für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer schriftlichen Zusatzvereinbarung.

Die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung. Vor vollständiger Bezahlung darf der Auftraggeber keine gelieferten Entwürfe oder Arbeitsergebnisse veröffentlichen, reproduzieren oder anderweitig nutzen.

Gelieferte Werke dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Aglo weder bearbeitet noch verändert oder in einem entstellenden Zusammenhang verwendet werden (Art. 11 URG). Ausgenommen sind bei Websites die für Betrieb, Wartung und Inhaltspflege üblichen Anpassungen nach der Übergabe. Die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Aglo zulässig.

An nicht gewählten Entwürfen, Konzepten und Varianten, die nicht Teil des abgenommenen Endergebnisses sind, werden keine Nutzungsrechte eingeräumt. Sie dürfen weder verwendet noch bearbeitet noch als Grundlage eigener oder fremder Weiterentwicklungen genutzt werden und sind auf Verlangen zu löschen.

Quelldateien, Rohdaten und unveröffentlichte Zwischenversionen verbleiben im Eigentum von Aglo, auch wenn deren Übergabe vereinbart wurde. Websites können Open-Source-Komponenten enthalten; diese unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen und sind von der Rechtseinräumung ausgenommen. Aglo bleibt berechtigt, allgemeine Konzepte, Methoden, Layoutraster, Code-Bausteine und Know-how, die keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers enthalten, für andere Projekte zu verwenden.

Aglo prüft nicht, ob entworfene Zeichen, Namen, Slogans oder Gestaltungen marken-, design- oder wettbewerbsrechtlich schutzfähig sind oder ältere Rechte Dritter verletzen. Kennzeichenrecherchen (z.B. Markenrecherche beim IGE) und Schutzrechtsanmeldungen sind Sache des Auftraggebers oder nur als ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistung geschuldet.

Ein exklusives Nutzungsrecht (Ausschliesslichkeit) oder eine über den Vertragsgegenstand hinausgehende Rechtserweiterung ist nur durch separate schriftliche Vereinbarung und unter zusätzlicher Vergütung möglich. Aglo ist berechtigt, auf Werkexemplaren und bei Fotografien in branchenüblicher, dezenter Form als Urheberin genannt zu werden (Art. 9 URG); ein Verzicht kann schriftlich vereinbart werden.

07

Referenzrecht

Aglo ist berechtigt, realisierte Arbeiten im eigenen Portfolio, auf der Website, in sozialen Netzwerken und in Akquisitionsunterlagen zu zeigen, sie bei Design-Wettbewerben und Awards einzureichen und den Auftraggeber namentlich als Referenz zu nennen.

Das Referenzrecht entsteht mit der Veröffentlichung des Werkes durch den Auftraggeber oder, bei nicht öffentlichen Projekten, drei Monate nach Ablieferung.

Wünscht der Auftraggeber vollständige Vertraulichkeit (kein Referenzrecht), ist dies vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren und kann separat vergütet werden.

08

Vergütung

Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus der Offerte und versteht sich in Schweizer Franken (CHF). Preise in der Offerte sind Festpreise, sofern nicht ausdrücklich als Richtwert oder nach Aufwand deklariert.

Die aglosg klg ist zurzeit nicht mehrwertsteuerpflichtig. Es wird keine Mehrwertsteuer (MWST) in Rechnung gestellt; die ausgewiesenen Beträge sind Endpreise. Sollte die Mehrwertsteuerpflicht künftig eintreten, versteht sich die vereinbarte Vergütung für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen zuzüglich der gesetzlichen MWST.

Auslagen, Druckkosten, Lizenzgebühren für Schriften oder Stockbilder, Reisekosten, Materialkosten, werden nach Aufwand zum Selbstkostenpreis zuzüglich eines Bearbeitungszuschlags von 15 % in Rechnung gestellt, sofern in der Offerte nichts anderes vereinbart ist.

Festpreise basieren auf dem Briefing zum Zeitpunkt der Offertstellung. Wesentliche Änderungen des Briefings, die den Aufwand erheblich verändern, berechtigen Aglo, die Offerte anzupassen. Publizierte Richtsätze für Agentur- und Druckereileistungen (Subunternehmer-Konditionen) gelten ausschliesslich für diese Kundengruppe.

09

Zahlungsbedingungen

Für Projekte ab CHF 500 ist eine Anzahlung von 35 % des Auftragswertes bei Vertragsschluss fällig. Der Restbetrag wird mit Lieferung der finalen Arbeitsergebnisse in Rechnung gestellt und ist innert 14 Tagen zahlbar. Die Freigabe der Abschlussdateien erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.

Für Aufträge unter CHF 500 ist der Rechnungsbetrag innert 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

Betreuungsabonnements («Betreuung im Abo») werden monatlich voraus in Rechnung gestellt und sind innert 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig (Ziff. 10).

Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist Aglo berechtigt, nach vorheriger Mahnung Verzugszinsen von 5 % p.a. zu berechnen (Art. 104 Abs. 1 OR) sowie ab der zweiten Mahnung Mahnspesen von CHF 30 pro Mahnung zu erheben. Die laufenden Arbeiten können bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Rechnung eingestellt werden; bei Verzug mit Teilzahlungen wird der gesamte offene Betrag zur Zahlung fällig.

Die Verrechnung von Forderungen von Aglo mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von Aglo anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

Rechnungen werden per E-Mail zugestellt. Als Zahlungsdatum gilt der Tag des Zahlungseingangs auf dem Konto von Aglo.

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Betreuungsabonnements

Umfang und Preis von Betreuungsabonnements ergeben sich aus der Offerte. Im Abo enthaltene, aber im jeweiligen Monat nicht bezogene Leistungen (z.B. Stundenkontingente) verfallen am Monatsende ohne Anspruch auf Übertrag, Auszahlung oder Preisminderung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Sofern die Offerte keine Mindestlaufzeit vorsieht, kann das Abonnement von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden. Bereits bezahlte Monatspauschalen werden nicht zurückerstattet.

Aglo kann die Abo-Konditionen mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten anpassen. Bei einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein ausserordentliches Kündigungsrecht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu.

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Termine und Lieferung

Vereinbarte Termine sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder schriftlich bestätigt wurden und der Auftraggeber sämtliche Mitwirkungspflichten (vollständiges Briefing, Materialien, Anzahlung) rechtzeitig erfüllt hat.

Verzögerungen infolge unvollständiger Unterlagen, verspäteter Freigaben oder Änderungen des Briefings durch den Auftraggeber verschieben den vereinbarten Termin entsprechend. Aglo informiert den Auftraggeber über solche Verschiebungen.

Vereinbarte Shooting- und Produktionstermine (Fotografie, Video) können vom Auftraggeber bis 48 Stunden vor dem Termin kostenlos verschoben werden. Bei späterer Absage oder Verschiebung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden 50 % des auf den Termin entfallenden Honorars sowie sämtliche bereits entstandenen Auslagen Dritter in Rechnung gestellt.

Höhere Gewalt (Krankheit, technische Ausfälle, Ereignisse, die ausserhalb der zumutbaren Kontrolle beider Parteien liegen) entbindet Aglo vorübergehend von der Termineinhaltung. Ein neuer Termin wird schriftlich vereinbart.

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Änderungen und Mehraufwand

Als Mehraufwand gelten:

  • Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder des Briefings,
  • zusätzliche Korrekturschleifen über die vereinbarte Anzahl hinaus,
  • konzeptionelle Neuausrichtungen nach Freigabe eines Entwurfs,
  • Leistungen, die im Rahmen der Auftragsdurchführung zusätzlich anfallen und nicht vorhersehbar waren.

Mehraufwand wird, sofern die Offerte keinen abweichenden Ansatz nennt, zum Stundensatz von CHF 120-150 /h (je nach Leistungsart) abgerechnet. Alternativ kann für grössere Zusatzarbeiten eine separate Offerte erstellt werden.

Bei voraussichtlichem Mehraufwand von mehr als CHF 300 informiert Aglo den Auftraggeber vorgängig schriftlich. Der Auftraggeber kann Mehraufwand, der diesen Grenzwert übersteigt, innert 48 Stunden schriftlich ablehnen; in diesem Fall wird nur der bisher vereinbarte Umfang erbracht.

13

Abnahme

Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten und Lieferung der Ergebnisse hat der Auftraggeber 7 Arbeitstage Zeit für eine abschliessende schriftliche Rückmeldung oder Freigabe («Abnahme»). Bleibt eine Rückmeldung innerhalb dieser Frist aus, gilt das Werk als abgenommen.

Als Abnahme gilt ebenfalls die produktive Ingebrauchnahme des Werkes durch den Auftraggeber, insbesondere die Aufschaltung einer Website, die Erteilung des «Gut zum Druck» oder die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse.

Mit der Abnahme, oder dem Ablauf der Abnahmefrist ohne Rückmeldung, gelten alle vereinbarten Leistungen als vollständig und ordnungsgemäss erbracht.

Korrekturen oder Anpassungen, die nach der Abnahme gewünscht werden, werden als Mehraufwand (Ziff. 12) verrechnet.

14

Mängelgewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Arbeiten unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel innert 7 Arbeitstagen schriftlich bei Aglo zu rügen (analog Art. 367 OR). Versteckte Mängel sind innert 7 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Rüge, gilt das Werk als genehmigt.

Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge wird Aglo den Mangel innert angemessener Frist kostenlos beheben (Nachbesserung). Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, hat der Auftraggeber Anspruch auf Preisminderung oder, bei wesentlichen Mängeln, auf Rücktritt vom Vertrag. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Weitergehende Nachbesserungszusagen in der Offerte oder im publizierten Angebot (z. B. eine Nachbesserungsfrist von 30 Tagen nach Übergabe bei Webprojekten) bleiben vorbehalten und gehen dieser Ziffer vor.

Ansprüche aus Mängelgewährleistung verjähren, soweit gesetzlich zulässig, zwölf Monate nach der Abnahme.

Keine Gewährleistung besteht für:

  • Druckfehler bei Produktionen, deren Druckproofs der Auftraggeber freigegeben hat,
  • technische Inkompatibilitäten bei Webprojekten, die nach Projektübergabe durch den Auftraggeber, Dritte oder Updates von Browsern, Systemen oder Drittanbieter-Diensten entstehen,
  • Mängel, die auf unvollständigen, fehlerhaften oder verspäteten Angaben des Auftraggebers beruhen,
  • normale Abweichungen zwischen Bildschirmdarstellung und Druckergebnis,
  • subjektive Stil- und Geschmacksvorstellungen (Ziff. 03).
15

Haftung

Aglo haftet für Schäden, die sie oder von ihr beigezogene Dritte vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden und Datenverluste ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist, ist sie auf den im jeweiligen Auftrag vereinbarten Nettobetrag (exkl. Auslagen und MWST) beschränkt.

Nicht gehaftet wird, soweit gesetzlich zulässig, für Leistungen, Ausfälle und Sicherheitslücken von Drittanbietern (z.B. Hosting, Domains, Plugins, Schnittstellen, Zahlungs- und Versanddienste), für Datenverluste nach der Projektübergabe sowie für das Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele, Besucherzahlen oder Platzierungen in Suchmaschinen.

Aglo haftet nicht für Rechtsverletzungen (Marken-, Urheber-, Persönlichkeitsrechte Dritter), die durch Inhalte entstehen, welche der Auftraggeber bereitgestellt hat, oder die sich aus der fehlenden kennzeichenrechtlichen Prüfung gemäss Ziff. 06 ergeben. Der Auftraggeber stellt Aglo von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, einschliesslich angemessener Verteidigungskosten.

16

Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, namentlich unveröffentlichte Konzepte, Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Briefings und Projektdetails, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschliesslich zur Vertragserfüllung zu verwenden.

Diese Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits allgemein bekannt waren oder die die empfangende Partei ohne Zutun der anderen Partei rechtmässig erlangt hat. Das Referenzrecht (Ziff. 07) bleibt vorbehalten.

Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Vertragsende hinaus.

17

Kündigung

Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, sind alle bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen vollumfänglich zu vergüten. Zusätzlich hat Aglo Anspruch auf Ersatz nicht anderweitig kompensierbarer Aufwendungen sowie auf die Vergütung, die ihr infolge der Kündigung entgeht, abzüglich ersparter Kosten (Art. 377 OR). Bereits veranlasste Auslagen Dritter (Druckkosten, Lizenzgebühren u. Ä.) werden vollständig in Rechnung gestellt.

Soweit auf das Vertragsverhältnis zwingend Auftragsrecht anwendbar ist, bleibt das jederzeitige Widerrufsrecht nach Art. 404 OR vorbehalten. Erfolgt der Widerruf zur Unzeit, ist der daraus entstehende Schaden zu ersetzen (Art. 404 Abs. 2 OR).

Die bereits geleistete Anzahlung wird mit offenen Forderungen verrechnet und allenfalls zurückerstattet.

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Datenschutz

Personendaten des Auftraggebers (Name, E-Mail-Adresse, Angaben zur Unternehmung) werden ausschliesslich zur Auftragsabwicklung, Kommunikation und Rechnungsstellung bearbeitet. Die Bearbeitung erfolgt auf Grundlage des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes (revDSG) sowie, soweit anwendbar, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Vollständige Angaben zur Datenbearbeitung finden sich in der Datenschutzerklärung.

19

Schlussbestimmungen

Diese AGB sowie alle darauf basierenden Verträge unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und von Kollisionsnormen.

Gerichtsstand für Streitigkeiten ist der Sitz der aglosg klg, Bühler, Kanton Appenzell Ausserrhoden, soweit das Gesetz nicht einen anderen zwingenden Gerichtsstand vorschreibt (z.B. am Wohnsitz einer Konsumentin).

Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Aglo auf Dritte übertragen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

Aglo behält sich vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Massgebend ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige und unter hamza.work/agb einsehbare Fassung. Laufende Verträge werden durch eine Anpassung nicht berührt.

Für Fragen zu diesen AGB: hamza.hadjidj@aglosg.ch.